Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Fachausdruck "außerordentliche Kündigung" kann nicht synonym für "fristlose Kündigung" verwendet werden. Zweifellos sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, doch nicht alle außerordentlichen Kündigungen en sind auch fristlose. Dies lässt sich am besten an einem praxisnahen Exempel erklären.
 
Eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen quasi unkündbar sind, obligat. Diesen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begangen haben. Dementsprechend erfolgt die außerordentliche Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Wie alle anderen Kündigungen, ist eine fristlose nur in Schriftform und mit Unterschrift überhaupt rechtsgültig. An dieser Stelle geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentlichen Kündigungen, sondern speziell um die fristlosen. Einerlei ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlasst hat, es bedarf eines wichtigen Grundes.
 
Was gibt es nun für "wichtige Gründe", die eine fristlose Kündigung begründen können? Das dazugehörige Gesetz besagt, zusammengefasst, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was denn konkret als unzumutbar gilt, können nur Arbeitsgerichte sicher feststellen.
 
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, das Vortäuschen einer Erkrankung oder die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt effektiv nur dann vor, sofern kein milderes Mittel da ist, um dem vertragswidrigen Verhalten entgegenzutreten. Dazu darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung maximal eine Frist von zwei Wochen vergehen.
 
Indes muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund geäußert sein, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Für den Fall, dass es einen Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.

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