Das Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre
Typischerweise erhalten ohne individuelles Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sofern diese sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle hierfür erheblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, neben anderen, das Erfüllen der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung im Verlauf der letzten 30 Monate sowie der Wille und die Befähigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.
Völlig anders schaut es hingegen aus, wenn ein Beschäftigter sein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder die Kündigung selbst zu verantworten hat, zum Beispiel wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Zwar verliert er dadurch nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen anhalten. Daneben verringert sich die Anspruchszeit deckungsgleich zur Sperrzeit und sucht der Empfänger von Arbeitslosengeld I nur ungenügend nach einer neuen Stelle, kann das zusätzliche Sanktionen auslösen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern
Das Arbeitslosengeld wurde dazu geschaffen, Arbeitssuchende für befristete Zeit zu entlasten, was vornehmlich ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen helfen soll. Jemand der selbst kündigt, weiß ja zuvor, auf was er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.
Jedoch kann auch durch geschicktes Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindert werden. Dazu gehört vor allem, sich fristgemäß arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer minimalen Verspätung zumeist eine Entschuldigung genügt.
Wann immer es mit einer Entschuldigung nicht getan ist und eine Sperrzeit verhängt wird, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Dieser hat immer in Schriftform zu passieren und in diesem Rahmen dürfen gerne noch einmal die Kündigungsgründe durchgegangen werden.
Vorausgesetzt, dass die Sperre trotzdem bestehen bleibt, kann aber das Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, beansprucht werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Doch eigentlich handelt es sich dabei lediglich um eine Grundsicherung, welche ausschließlich Leistungsberechtigten zusteht.
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