Der Aufhebungsvertrag
Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Aufhebungsverträge sind eine Weise zur Beendigung eines Vertrags und können von den Vertragsparteien frei gestaltet werden, jedoch wird generell die Schriftform verlangt. Dieser Gestaltungsspielraum wird im Arbeitsrecht auch genutzt, um Abfindungen oder Wettbewerbsverbote zu verabreden. Der Hauptanlass der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu offerieren, ist, so einen wirksamen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umschiffen.
Soll ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst werden, empfehlen sich dafür, je nach Voraussetzungen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Somit setzt das voraus, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl seitens des Arbeitgebers, als auch seitens des Arbeitnehmers in Frage kommt. Weil Aufhebungsverträge erfahrungsgemäß für die Arbeitnehmer mit beträchtlichen Nachteilen verbunden sind, sollten sie diese nicht zu eilig unterzeichnen.
Nach- und Vorteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien
Das Plus liegt deutlich auf der Arbeitgeberseite: Die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden und die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich.
Für Arbeitnehmer sind die Vorteile deutlich geringer: Er kann die Kündigungsfrist abkürzen, mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen sowie ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln.
Die eventuellen Risiken halten sich für Arbeitgeber in kalkulierbaren Grenzen: Abfindungszahlungen in erheblicher Höhe sind bei den meisten Aufhebungsverträgen kaum zu vermeiden, hinzu kommt manchmal eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.
Die Einbußen für die Arbeitnehmerseite sind womöglich riesig: Eventuell entfällt der bestehende Kündigungsschutz. ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld. unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen oder endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist.
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