Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Gerne wird die Urlaubszeit als die schönste Zeit des Jahres beschrieben und kaum jemand mag dem widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten befreit, erhält seine Bezüge weiter sowie bekommt in vielen Betrieben zusätzliches zum Urlaubsentgelt noch ein zuzügliches Urlaubsgeld. Dennoch befeuern sich an der Thematik Erholungsurlaub seit jeher arbeitsrechtliche Streitereien. Manchmal sind es allein durch Trugschlüsse entstandene Missverständnisse, oft genug geht es aber um ernste Interessenkonflikte zwischen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern. 

Um unsinnige Auseinandersetzungen zu verhindern, ist ein genauer Überblick über die arbeitsrechtlichen Bedingungen zwingend. So genügt ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag, um den Urlaubsanspruch zu ermitteln. Für den Fall, dass in diesen nichts findet, gilt für ausnahmslos jeden Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Zu Anfang muss der Urlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt werden – soweit möglich früh, am besten gleich zu Beginn des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann entweder verbal oder schriftlich geschehen, allerdings hat jede Option Vor- und Nachteile. 

Danach muss der Arbeitgeber den Urlaubsantrag annehmen und dem Arbeitnehmer diesen damit gewähren. Die Bewilligung des Erholungsurlaubs sollte idealerweise zeitnah erfolgen, dass der Beschäftigte diesen richtig planen kann, trotzdem ist dem Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt. 

Vermutet der Beschäftigte eine Ablehnung des Antrags, nichts anderes ist es, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, bleibt dem Antragsteller nur noch der Gang vors Arbeitsgericht, damit seinen Urlaubswünschen entsprochen wird. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist jedenfalls abzuraten, denn eine solche führt vielleicht unmittelbar zu einer wirksamen fristlosen Kündigung. 

Zur Berechnung des Urlaubsentgeltes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär verdiente. Das Urlaubsgeld wird vor Urlaubsantritt ausgezahlt. 

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