Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Das Wort Kündigung bezeichnet eine einseitige Willenserklärung zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Eine Kündigung bedarf stets der Schriftform und muss unterschrieben sein, sonst ist sie unwirksam. Jede Vertragspartei verfügt über die Option zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich. 

Infolge einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die eigentlich vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund gegeben sein. Dieser Grund ist in den meisten Fällen vertragswidriges Verhalten, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, beispielsweise schwere Beleidigung, Diebstahl oder nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Eine Kündigung durch Arbeitnehmer verlangt zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Aber unzweifelhaft muss er die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Wird indes in der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Möchte jedoch der Arbeitgeber kündigen, sind die Anforderungen weit größer. Zahllose Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen differenziert. Im Falle, dass es einen Personal- oder Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Für manche spezifische Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, gilt ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Dazu zählen Arbeitnehmer in der Elternzeit, Wehrdienstleistende, Schwangere, Mitglieder des Betriebsrates, Auszubildende, Behinderte und langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um sich rechtzeitig gegen eine Kündigung zu stellen bleiben dem betroffenen Arbeitnehmer nur drei Wochen. Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann nur in seltenen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

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