Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Abmahnungen sind ein Mittel auf vertragswidriges Verhalten hinzudeuten und mit der Maßregel zu verbinden dieses in Zukunft zu unterlassen. Die Abmahnung kann zum einen durch den Arbeitnehmer und zum anderen durch den Arbeitgeber erteilt werden. Im überwiegenden Teil der Fälle mahnt jedoch der Arbeitgeber ab, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Pflichten halten, dient die Abmahnung als Disziplinarmaßnahme.

Die Abmahnung ist dabei von anderen Disziplinarmaßnahmen, durch eine ihrer wesentlichen Eigenschaften, signifikant zu unterscheiden. Im Gegensatz zu Ermahnung, Belehrung und Co hat die Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion. Diese weist konkret darauf hin, dass der Betroffene mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten nicht beendet. Unbedingt zu beachten: Droht eine Disziplinarmaßnahme mit einer Kündigung, ist es rechtlich gesehen eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – was nun?

Um auf eine Abmahnung zu reagieren, gibt es unterschiedliche Formen. Abgemahnte können einfach nichts tun, eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen, prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht oder den Betriebsrat einschalten.

Eine vorschnelle Reaktion sollte der Abgemahnte besser lassen, weil es weder hilfreich ist, überstürzt zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Zweifellos wird es nicht schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Kritiken befasst.

Nicht selten wird empfohlen, gegen eine erteilte Abmahnung zu klagen, dabei gibt es aber Fälle, in denen es weit besser ist, nichts zu tun. Eine ersichtlich zu Unrecht erhaltene Abmahnung, kann bei einem möglichen Prozess auf dem Arbeitsgericht, als Joker genutzt werden.

Wie das ideale Verhalten nach einer Abmahnung aussieht, hängt von den individuellen Umständen ab. Wird eine Abmahnung als angemessen empfunden, braucht der Betroffene bloß sein vertragswidriges Verhalten abzustellen. Ist die Sache komplizierter, lohnt es sich, externen Rat zu nutzen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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