
Die Kündigung des Arbeitsvertrags
Kündigung – was ist das?

Eine Kündigung ist im Arbeitsrecht eine einseitige sowie empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, um einen bestehenden Arbeitsvertrag zu beenden. Die Rechtsgültigkeit einer Kündigung hängt ausnahmslos von ihrer Wirksamkeit ab, die aber an verschiedene Bedingungen geknüpft ist, sonach müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.
Es sind etliche Möglichkeiten da die Kündigungsformen zwecks besserer Übersicht zu klassifizieren. Zu differenzieren ist zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber, zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung. und zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung. Zusätzlich lässt sich zwischen Änderungs-, Druck- und Verdachtskündigungen differenzieren.
Was ist bei einer Kündigung zu beachten?
Eine bedeutsame Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist deren Schriftform, denn liegt diese nicht vor, ist die Kündigung in jedem Fall ungültig. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel telefonisch kündigt und anschließend wirklich nicht zur Arbeit kommt, kann er damit die Wirksamkeit der Kündigung herbeiführen.
Ebenso gewichtige Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz bewahrt eine große Anzahl von Beschäftigten vor einer ordentlichen Kündigung, weil laut diesem nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Immerhin greift dieses Gesetz nur in Betrieben mit über zehn Beschäftigten und gilt nur für mehr als sechs Monate beschäftigte Arbeitnehmer.
Für einige Personengruppen gibt es noch darüber hinausreichend ein besonderer Kündigungsschutz – so muss bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten das Integrationsamt zustimmen. Keinesfalls dürfen Schwangere, Mütter und Väter während der Elternzeit sowie Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates gekündigt werden.
Nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Karlsruhe einlegen können, doch wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.
Wir von der Kanzlei Kronbichler sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich Arbeitnehmer aus Karlsruhe. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 0721 95793665
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