Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben vielen alternativen Optionen zur Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und dieser ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Aus Warte der Agentur für Arbeit ist genau diese Einvernehmlichkeit ein Problem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld 1.

Der Aufhebungsvertrag hat also nur dann einen Sinn, wenn unverzüglich eine neue Stelle angetreten wird und darum der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnedies entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes verursacht. Das ist lediglich der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist berücksichtigt und der Arbeitgeber davor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellt.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Der Nutzen eines Aufhebungsvertrages findet sich mit Sicherheit großenteils auf der Seite des Arbeitgebers. Er entkommt mit dem Vertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpften rechtlichen Unwägbarkeiten und nicht zuletzt den damit unter Umständen auflaufenden Kosten.

Ähnlich liegt die Sache, wenn der Beschäftigte durch eine Verfehlung, Anlass zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine diskrete Lösung. Kann es doch unbedingt im Sinne eines Mitarbeiters sein, der Bewertung seiner Verfehlung durch ein Arbeitsgericht zu entgehen.

Da aber im Normalfall die Vorzüge eines Aufhebungsvertrages eindeutig auf Arbeitgeberseite liegen, hat der Arbeitnehmer erst einmal eigentlich keinen Grund, sich darauf einzulassen. Genau darum sind Aufhebungsverträge meist mit einem Abfindungsangebot sowie dem Vorschlag ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis zuzugestehen verbunden.

Trotzdem sollten Arbeitnehmer sich ausnahmslos eine Bedenkzeit nehmen und einen Aufhebungsvertrag nicht vorschnell unterzeichnen. Weil, sobald der Aufhebungsvertrag unterzeichnet ist, gibt es kaum noch Möglichkeiten diesen anzufechten oder zu widerrufen, folglich ist es grundsätzlich ratsam vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht abzuwarten.

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