Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Grundsätzlich liegt zweifellos kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung vor, da das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Diesen Weiterbeschäftigungsanspruch versuchen die Arbeitgeber von den auf Weiterbeschäftigung klagenden Mitarbeitern, zu "erwerben". Wegen zu erwartender Kosten passiert das idealerweise schon während der Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.

Die Beurteilungen zur Frage, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen sei, reichen weit auseinander. Oftmals findet sich der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. Praktisch geben die Beschäftigten ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel aber zu günstig her. Meist ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine exakte individuelle Analyse festzustellen, wobei dem Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung die zentrale Rolle zukommt.

Die Höhe der Abfindung

Zu guter Letzt wird die Höhe der Abfindung nicht mittels einer Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis aus den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberseite ist dabei aus unterschiedlichen Gründen im Vorteil, darum tun Arbeitnehmer gut daran, Hilfe von außen zu nutzen.

Aufs Arbeitsrecht spezialisierte Fachanwälte sind in der Lage, die mögliche Abfindungshöhe recht genau abzuschätzen und verfügen wegen ihrer Berufserfahrungen und Fachkenntnisse über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.

Unter speziellen Bedingungen ist es jedoch möglich, dass sogar ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht. Ein mit der Angelegenheit betrauter Anwalt wird eine solche Möglichkeit selbstverständlich regelmäßig in Betracht ziehen. Zudem ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausscheidenden Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten.

Besonders dann, wenn Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erstreiten. Es gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der anwendbare Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – adäquates Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

Hilfe durch den Fachanwalt

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